I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt die Herstellung und den Vertrieb energiesparender Heizsysteme. Im Jahre 1980 erhielt sie zur "Förderung der beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte" (Richtlinien zur Förderung ... vom 22. Mai 1979, Bundesanzeiger -BAnz- Nr. 100 vom 31. Mai 1979, S. 2) eine Zuwendung in Höhe von 290.802 DM. Nach § 6 dieser Richtlinien konnte der Zuwendungsgeber auf die Rückzahlung dieses Betrages ganz oder teilweise verzichten, wenn die Klägerin glaubhaft darlegte, daß spätestens drei Jahre nach Zahlung des letzten Zuwendungsbetrages das Produkt oder Verfahren nicht oder nur zum Teil erfolgreich in den Markt eingeführt wurde. Die letzte Zuwendung erhielt die Klägerin im Jahre 1984.
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