BFH - Urteil vom 14.02.1990
II R 29/87
Normen:
BewG §§ 103, 109 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1541
BB 1990, 991
BFHE 159, 551
BStBl II 1990, 459
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 14.02.1990 (II R 29/87) - DRsp Nr. 1996/13473

BFH, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen II R 29/87

DRsp Nr. 1996/13473

»Bei der Prüfung, ob eine ggf. zurückzuzahlende Zuwendung aus öffentlichen Mitteln den Ansatz einer Betriebsschuld rechtfertigt, ist vorab danach zu unterscheiden, ob die Rückzahlung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsbescheides durchgesetzt werden wird oder ob bereits mit Auszahlung der Zuwendung ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch nach Art einer Darlehensschuld entstanden ist.«

Normenkette:

BewG §§ 103, 109 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt die Herstellung und den Vertrieb energiesparender Heizsysteme. Im Jahre 1980 erhielt sie zur "Förderung der beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte" (Richtlinien zur Förderung ... vom 22. Mai 1979, Bundesanzeiger -BAnz- Nr. 100 vom 31. Mai 1979, S. 2) eine Zuwendung in Höhe von 290.802 DM. Nach § 6 dieser Richtlinien konnte der Zuwendungsgeber auf die Rückzahlung dieses Betrages ganz oder teilweise verzichten, wenn die Klägerin glaubhaft darlegte, daß spätestens drei Jahre nach Zahlung des letzten Zuwendungsbetrages das Produkt oder Verfahren nicht oder nur zum Teil erfolgreich in den Markt eingeführt wurde. Die letzte Zuwendung erhielt die Klägerin im Jahre 1984.