BFH - Urteil vom 14.02.1995
IX R 65/93
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Sätze 1, 2, 3;
Fundstellen:
BB 1995, 1526
BFHE 177, 373
BStBl II 1995, 535
DB 1995, 1592
DStZ 1995, 602
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 14.02.1995 (IX R 65/93) - DRsp Nr. 1995/5544

BFH, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen IX R 65/93

DRsp Nr. 1995/5544

»Bezieht der Steuerpflichtige statt der im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus in einem späteren Veranlagungszeitraum die andere --im Veranlagungszeitraum 1986 vermietete-- Wohnung, entfällt die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Sätze 1, 2, 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger bezog am 15. Dezember 1986 die Obergeschoßwohnung in seinem Zweifamilienhaus. Die Erdgeschoßwohnung war bis einschließlich März 1989 vermietet. Anschließend renovierten die Kläger die Erdgeschoßwohnung und nutzten sie ab Januar 1990 selbst zu Wohnzwecken. Die Obergeschoßwohnung vermieteten sie ab Juli 1990.