BFH - Urteil vom 14.02.1995
IX R 66/94
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
BB 1995, 1832
BB 1995, 970
BFHE 177, 99
BStBl II 1995, 412
DB 1995, 1053
DStZ 1996, 182
NJW 1995, 2056
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 14.02.1995 (IX R 66/94) - DRsp Nr. 1995/4424

BFH, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen IX R 66/94

DRsp Nr. 1995/4424

»Wesentliche Erweiterungen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nicht in die fortgeführte Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG einzubeziehen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 1, 2, 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, bewohnten 1986 eine 101 qm große Erdgeschoßwohnung im eigenen Zweifamilienhaus selbst. Später erweiterten sie diese Wohnung um einen Anbau von 20 qm und verbanden sie mit der zuvor vermieteten, 82 qm großen Obergeschoßwohnung zu einer Einheit. Die im Kellergeschoß eingerichtete Einliegerwohnung war im Streitjahr (1991) vermietet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bezog für das Streitjahr den Anbau in die Ermittlung des negativen Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung ein, nicht aber die Räume der früheren Obergeschoßwohnung. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die selbstgenutzte Wohnung und die früher vermietete Wohnung bildeten nunmehr eine Einheit; der negative Nutzungswert sei deshalb für diese Einheit zu ermitteln.