I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1995 und 1996) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten gemeinschaftlich Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr für Landwirte nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1997 übertrugen die Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen auf den Sohn. Mitübertragen wurde der zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Bauplatz.
Für die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Einfamilienhaus hatte der Sohn zusammen mit seiner späteren Ehefrau bereits Anfang 1996 einen Bauantrag bei der zuständigen Gemeinde eingereicht. Der Baubeginn erfolgte am 30. Juni 1996. Das Einfamilienhaus wurde im Dezember 1997 fertig gestellt und von dem Sohn bezogen.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) diesen Sachverhalt erfuhr, erließ er unter dem 10. November 1999 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er einen Entnahmegewinn in Höhe von 69 522 DM berücksichtigte. Dabei ging das FA davon aus, dass eine steuerpflichtige Entnahme des Grundstücks mit Stellung des Bauantrags, spätestens aber im Zeitpunkt des Baubeginns vorgelegen habe.
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