I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger besitzt nur die niederländische Staatsangehörigkeit. Zum 1. Januar 1983 wurde er aus beruflichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) versetzt. Seit Mitte 1983 befindet sich auch sein Familienwohnsitz in der Bundesrepublik.
Im Streitjahr 1983 war der Kläger, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, an fünf Arbeitstagen in Italien tätig. Er beantragte deshalb, einen Teil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 11 Nr. 1 d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 -DBA-Italien- (RGBl II 1925, 1146) steuerfrei zu stellen.
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