BFH - Urteil vom 14.03.1989
I R 83/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 462
BStBl II 1989, 650
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.03.1989 (I R 83/85) - DRsp Nr. 1996/10438

BFH, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen I R 83/85

DRsp Nr. 1996/10438

»1. Auch ein ohne Gegenleistung verliehener Geldpreis kann Betriebseinnahme i. R. eines gewerblichen Betriebs sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427). 2. Ist der einem Handwerker von einer Förderstiftung verliehene Geldpreis zeitlich und sachlich an die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit geknüpft, dann ist er auch dann als betrieblich veranlaßt (Betriebseinnahme) anzusehen, wenn er nur bei herausragenden Leistungen in der Meisterprüfung verliehen wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerpflicht eines dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) verliehenen Preises.

Der Kläger betreibt als Pächter einen ...betrieb. Im Streitjahr 1978 erhielt er vom Kuratorium der "Stiftung Y" eine Prämie von 5.000 DM. Die Prämie konnte nach den Förderungsrichtlinien der Stiftung nur selbständigen, in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern zuerkannt werden, die in der Meisterprüfung herausragende Noten erreicht hatten. Weitere Voraussetzung war nach den Förderungsrichtlinien, daß der Antrag auf Gewährung der Prämie im Jahr der Eintragung in der Handwerksrolle und im Jahr der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gestellt wurde.