BFH - Urteil vom 14.03.1989
IX R 43/88
Normen:
EStG § 34f ;
Fundstellen:
BFHE 157, 353
BStBl II 1989, 829
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 14.03.1989 (IX R 43/88) - DRsp Nr. 1996/10544

BFH, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen IX R 43/88

DRsp Nr. 1996/10544

»Eine Eigentumswohnung, die der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort nutzt, ist kein nach § 34 f EStG begünstigtes Objekt.«

Normenkette:

EStG § 34f ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, hatten ihren Hauptwohnsitz in W. Ihre beiden ledigen Töchter befanden sich im Streitjahr 1985 in Berufsausbildung. Der Kläger hatte im Jahre 1983 eine Eigentumswohnung in S erworben, die er allein zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzte. Er veräußerte die Wohnung, für die er die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahm, nach Beendigung seiner Tätigkeit in S im Streitjahr. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den Klägern die von ihnen beantragte Steuerermäßigung nach § 34f EStG, da die Eigentumswohnung in S nicht den Familienwohnsitz gebildet habe (Abschn.213a der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- 1984). Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 238 veröffentlichten Urteil stattgegeben.