I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, hatten ihren Hauptwohnsitz in W. Ihre beiden ledigen Töchter befanden sich im Streitjahr 1985 in Berufsausbildung. Der Kläger hatte im Jahre 1983 eine Eigentumswohnung in S erworben, die er allein zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzte. Er veräußerte die Wohnung, für die er die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahm, nach Beendigung seiner Tätigkeit in S im Streitjahr. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den Klägern die von ihnen beantragte Steuerermäßigung nach § 34f EStG, da die Eigentumswohnung in S nicht den Familienwohnsitz gebildet habe (Abschn.213a der Einkommensteuer-Richtlinien -
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