BFH - Urteil vom 14.03.1989
IX R 45/88
Normen:
EStG § 34f;
Fundstellen:
BFHE 157, 80
BStBl II 1989, 776
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 14.03.1989 (IX R 45/88) - DRsp Nr. 1996/10479

BFH, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen IX R 45/88

DRsp Nr. 1996/10479

»Die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in der vor Inkrafttreten des WohneigFG geltenden Fassung kann auch für eine vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie genutzte Ferien- oder Wochenendwohnung in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

EStG § 34f;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie bewohnen mit ihren beiden schulpflichtigen Kindern eine Mietwohnung in D. Beide Kläger sind in D berufstätig. Im Streitjahr 1985 erwarben sie in S ein Einfamilienhaus, für das sie die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Das voll eingerichtete Haus stand den Klägern im Streitjahr ständig zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Sie nutzten es mit ihren beiden Kindern regelmäßig an den Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1985 beantragten die Kläger einen Steuerabzug von 600 DM gemäß § 34f EStG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte die Steuerermäßigung unter Berufung auf Abschn.213a Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984 -EStR 1984-.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 237 veröffentlichten Urteil stattgegeben.