I. Auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fertigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) im Juni 1994 lebende Rinder zum zollrechtlich freien Verkehr unter Einreihung in den KN-Code 0102 10 10 (Rinder lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen ...) zoll- und einfuhrabschöpfungsfrei ab. Da die Klägerin nach Meinung des HZA die für reinrassige Zuchtrinder geforderten Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht hatte, insbesondere die Eintragungsbescheinigung erst 1996 einreichte, forderte es mit Steueränderungsbescheid Einfuhrabgaben (Zoll-EURO, Einfuhrabschöpfung) mit einem Betrag von insgesamt ... DM nach. Den Einspruch wies das HZA zurück.
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