BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 50/00

BFH - Urteil vom 14.05.2002 (VIII R 50/00) - DRsp Nr. 2002/14004

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 50/00

DRsp Nr. 2002/14004

Gründe:

Die 1977 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich bis Juni 1996 in einer Berufsausbildung. Im Anschluss daran war sie bis zum 15. Februar 1997 arbeitslos. Im August 1997 beantragte die Klägerin die Zahlung von Kindergeld für ihre Tochter. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) entsprach diesem Antrag, setzte das Kindergeld unter Berufung auf § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) jedoch rückwirkend erst ab Februar 1997 fest.

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, ihr Kindergeld auch für die Zeit von Januar 1996 bis Januar 1997 zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, dass sie erst anlässlich der Erstellung der Steuererklärung für 1996 durch ihr Steuerbüro von diesem erfahren habe, dass sie einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter habe. Sie verwies zudem auf das Schreiben des Bundesamtes für Finanzen (BfF) vom 30. Juni 1997 St I 4 - S 2470 - 15/97 ("Familienleistungsausgleich; Verfahrensweise in sog. "Weiterleitungsfällen", BStBl I 1997, 654). Darin wird angeordnet, § 66 Abs. 3 EStG im Hinblick auf die Aufhebung der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1999 aus Billigkeitsgründen in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr anzuwenden.