BFH - Urteil vom 14.06.2007
IX R 2/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2056
DStRE 2007, 1404
NJW 2008, 1183
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5200/04

BFH - Urteil vom 14.06.2007 (IX R 2/07) - DRsp Nr. 2007/16496

BFH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen IX R 2/07

DRsp Nr. 2007/16496

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 (Streitjahr) nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr vermietete die Klägerin an den Kläger umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude betrugen im Jahr 1999 brutto 112 770,64 DM, im Streitjahr netto 332 020,70 DM bei Vorsteuern in Höhe von 52 875,83 DM.

Die Kläger erklärten für das Streitjahr Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 54 696 DM abzüglich Werbungskosten von 30 358 DM (in denen die Vorsteuern nicht enthalten waren), also Einkünfte (Überschuss) in Höhe von 24 338 DM. Die Kläger fügten eine Überschussrechnung bei, die in Bezug auf die Herstellungskosten auf eine Anlage verwies, die sich bei der am selben Tag eingereichten Umsatzsteuererklärung der Klägerin befand. Dort waren Herstellungskosten für das Streitjahr von 332 020,70 DM netto sowie Vorsteuern von 52 875,83 DM angegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte antragsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.