I. Streitig ist, ob für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der Wertberichtigung einer Forderung die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb Textilhandelsgeschäfte und Handelsvertretungen. Seit 1987 führte die Klägerin für ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Frau A, ein Verrechnungskonto. Dies wies vom 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1994 Aktivbestände zwischen rd. 340 000 DM und 1,3 Mio. DM aus. Sicherheiten wurden der Klägerin nicht gegeben.
In der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 1995 wurde die Forderung um 963 905,66 DM wertberichtigt. Danach verblieb ein Ansatz von 320 000 DM. In gleicher Höhe bestand eine Pensionsverpflichtung der Klägerin gegenüber Frau A. Den Betrag dieser Wertberichtigung rechnete die Klägerin als "nicht abziehbare Aufwendungen" dem Gewinn wieder hinzu.
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