I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) anlässlich des Geburtstags eines ihrer Geschäftsführer steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile sämtlich von der X-KG gehalten werden. Die X-KG wird von X beherrscht. X war im Streitjahr (1990) zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung der Klägerin.
Im Verlauf des Streitjahres fand am 50. Geburtstag des X eine Veranstaltung statt, die von der Klägerin finanziert wurde und an der ca. 2 650 Personen teilnahmen. Ungefähr 70 Teilnehmer gehörten zur örtlichen Geschäftswelt und zum Bekanntenkreis des X; die übrigen waren Betriebsangehörige der Klägerin. Die Einladung war von X unterzeichnet worden und hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
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