I. Die Kläger und Revsionskläger (Kläger) --im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben 1992 ein Hausgrundstück. Das Objekt wird von den Klägern zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt und im Übrigen an Feriengäste vermietet. Im Herbst 1997 ließen die Kläger zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung für ca. 18 000 DM installieren.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger die anteilig auf die Ferienwohnungen entfallenden Kosten der Solaranlage als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging hingegen von einer Erweiterung des Gebäudes in Gestalt einer Substanzvermehrung aus und ließ nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu.
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