BFH - Urteil vom 14.08.1986
IV R 131/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 432
BStBl II 1987, 60
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.08.1986 (IV R 131/84) - DRsp Nr. 1996/12290

BFH, Urteil vom 14.08.1986 - Aktenzeichen IV R 131/84

DRsp Nr. 1996/12290

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "angestellter Komplementär" einer KG Mitunternehmer ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellt ... her. Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist seit 1. Januar 1970 N. Die Klägerin hatte ursprünglich die Rechtsform einer OHG; alleinige Gesellschafter waren die Eheleute B. N war Arbeitnehmer der OHG. Die Eheleute B sind 1962 bzw. 1963 verstorben. Sie wurden von mehreren Nichten beerbt. Diese erlangten nach Maßgabe der Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute B die Rechtsstellung von Kommanditisten der Klägerin. Im Testament war des weiteren bestimmt, daß zur Erhaltung des Unternehmens und der Arbeitsplätze aus fünf namentlich benannten leitenden Angestellten -darunter N- eine Geschäftsleitung und zu deren Überwachung ein aus drei Personen bestehender Beirat nach den näheren Bestimmungen einer Anlage zum Testament gebildet werden sollen, und daß die Geschäftsleitung aus ihrer Reihe unter Zustimmung des Beirats einen Komplementär wählt. Zur Durchführung des Testaments war Testamentsvollstreckung angeordnet; N ist einer der beiden Testamentsvollstrecker.