BFH - Urteil vom 14.09.1994
IX R 71/93
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 9, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1995, 34 und 656
BFHE 175, 416
BStBl II 1995, 116
DB 1995, 251
DStZ 1995, 181
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 14.09.1994 (IX R 71/93) - DRsp Nr. 1995/1023

BFH, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen IX R 71/93

DRsp Nr. 1995/1023

»Zur steuerrechtlichen Bedeutung eines Rückkaufangebots oder einer Verkaufsgarantie, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell abgegeben werden.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 9, § 21 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich an einer Bauherrengemeinschaft (GbR), die in W ein Gebäude mit sechs Ferien-Eigentumswohnungen errichtete. Der Gesamtaufwand für die Wohnung des Klägers betrug 355 000 DM. In der umfassenden Vollmacht, die der Kläger dem Baubetreuer im Oktober 1978 erteilte, war ursprünglich in Nr. 8 des vom Baubetreuer entworfenen vorformulierten Textes die Verpflichtung des Baubetreuers (Vollmachtnehmers) zum Rückkauf des Kaufobjekts nach Ablauf der Mietgarantie - fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit - zum Preis von 355 000 DM vorgesehen. Auf Vorschlag des Baubetreuers wurde die Vollmacht dann aus steuerlichen Gründen dahin abgeändert, daß die Rückkaufgarantie entfiel. Statt dessen gab der Baubetreuer gegenüber dem Kläger ein notariell beurkundetes Rückkaufangebot mit folgendem Inhalt ab: