BFH - Urteil vom 14.11.1986
III R 12/81
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 212
BStBl II 1987, 178
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 14.11.1986 (III R 12/81) - DRsp Nr. 1996/12369

BFH, Urteil vom 14.11.1986 - Aktenzeichen III R 12/81

DRsp Nr. 1996/12369

»Zur Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Umstritten ist, ob eine bereits erloschene GmbH Klage erhoben hat. Die XY-GmbH betrieb in den Streitjahren 1969 bis 1971 ein Sägewerk und eine Holzhandlung. Im Rahmen dieses Unternehmens wurden u.a. Sägewerksabfälle und Schnittholz vertrieben. Zur Beförderung dieser Güter setzte die XY-GmbH eigene Lastzüge im Werkverkehr ein. Für die steuerpflichtigen Beförderungen im Werkfernverkehr berechnete die XY-GmbH die Straßengüterverkehrsteuer selbst und gab entsprechende monatliche Steuererklärungen ab. Auf der Grundlage dieser Erklärungen erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) jeweils für ein Jahr zusammengefaßte Straßengüterverkehrsteuerbescheide für 1969 am 3. Juni 1970, für 1970 am 29. März 1971 und für 1971 am 20. März 1972. Die Bescheide waren an die XY-GmbH gerichtet.