BFH - Urteil vom 14.12.1994 (II R 104/91) - DRsp Nr. 1995/4384
BFH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen II R 104/91
DRsp Nr. 1995/4384
»Führen Umbau- und Renovierungsarbeiten an einem Gebäude zu einer nur vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Gebäudes oder einiger Gebäudeteile, hat dies keine bewertungsrechtlichen Auswirkungen und führt deshalb bei Ermittlung des Einheitswertes im Ertragswertverfahren auch nicht zu einer Veränderung der Jahresrohmiete (§ 79BewG).«