BFH - Urteil vom 14.12.1994
XI R 39/94
Normen:
DDR: DBStÄndG § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1119
BB 1995, 714
BFHE 176, 406
BStBl II 1995, 320
DB 1995, 857
DStZ 1995, 478
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 884),

BFH - Urteil vom 14.12.1994 (XI R 39/94) - DRsp Nr. 1995/4398

BFH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen XI R 39/94

DRsp Nr. 1995/4398

»Ein Betrieb ist i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 DB-StÄndG (DDR) erst eröffnet, wenn die Geschäftstätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.«

Normenkette:

DDR: DBStÄndG § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Ladengeschäft im Beitrittsgebiet, zu dessen Eröffnung sie sich im Sommer 1990 entschlossen hatte. Nachdem sie geeignete Räume gefunden hatte, führte sie umfangreiche Baumaßnahmen durch.

Als Beginn der gewerblichen Tätigkeit erklärte die Klägerin am 11. Dezember 1990 in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Januar 1991. In der Umsatzsteuererklärung 1990 gab sie als Dauer der Unternehmereigenschaft den Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember 1990 an; sie machte ausschließlich Vorsteuerbeträge geltend. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Dezember 1990 wies als Betriebseinnahmen einen Betrag von 1,75 DM aus. Die Klägerin beantragte in der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Beitrittsgebiet 1990 den Steuerabzugsbetrag für neueröffnete Betriebe in Höhe von 10 000 DM, weil der Betrieb vom 1. Dezember 1990 an bestanden habe.