Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Ladengeschäft im Beitrittsgebiet, zu dessen Eröffnung sie sich im Sommer 1990 entschlossen hatte. Nachdem sie geeignete Räume gefunden hatte, führte sie umfangreiche Baumaßnahmen durch.
Als Beginn der gewerblichen Tätigkeit erklärte die Klägerin am 11. Dezember 1990 in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Januar 1991. In der Umsatzsteuererklärung 1990 gab sie als Dauer der Unternehmereigenschaft den Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember 1990 an; sie machte ausschließlich Vorsteuerbeträge geltend. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Dezember 1990 wies als Betriebseinnahmen einen Betrag von 1,75 DM aus. Die Klägerin beantragte in der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Beitrittsgebiet 1990 den Steuerabzugsbetrag für neueröffnete Betriebe in Höhe von 10 000 DM, weil der Betrieb vom 1. Dezember 1990 an bestanden habe.
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