I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Dezember 1993 das hälftige Miteigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in X. Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks, das sich bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum einer aus S und B bestehenden Grundstücksgemeinschaft befand, gingen am 31. Dezember 1993 auf die Klägerin über. Seit dem Zeitpunkt besteht die Grundstücksgemeinschaft aus B und der Klägerin.
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