BFH - Urteil vom 15.01.2002
IX R 21/98
Normen:
FördG §§ 1 3 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1249
BB 2002, 771
BFH/NV 2002, 713
BFHE 197, 503
BStBl II 2002, 309
DB 2002, 770
DStR 2002, 585
VIZ 2002, 656
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 15.01.2002 (IX R 21/98) - DRsp Nr. 2002/4772

BFH, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen IX R 21/98

DRsp Nr. 2002/4772

»§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG schließt nur für von der Gemeinschaft selbst durchgeführte Investitionen aus, dass die der Gemeinschaft angehörenden Steuerpflichtigen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können. Wird dagegen ein Steuerpflichtiger durch eine von ihm vorgenommene Investition erst Gemeinschafter, steht § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG einer Förderung dieser Investition nicht entgegen.«

Normenkette:

FördG §§ 1 3 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Dezember 1993 das hälftige Miteigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in X. Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks, das sich bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum einer aus S und B bestehenden Grundstücksgemeinschaft befand, gingen am 31. Dezember 1993 auf die Klägerin über. Seit dem Zeitpunkt besteht die Grundstücksgemeinschaft aus B und der Klägerin.