BFH - Urteil vom 15.01.2003
VIII R 48/00

BFH - Urteil vom 15.01.2003 (VIII R 48/00) - DRsp Nr. 2003/8127

BFH, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 48/00

DRsp Nr. 2003/8127

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Für den in 1977 geborenen Sohn R erhielt die Klägerin für das Streitjahr 1996 nur Kindergeld für die Monate Januar bis August (insgesamt 1 600 DM). Dies ergibt sich aus dem Schreiben ihrer Arbeitgeberin, der Verwaltungsgemeinschaft X, vom 30. April 1997.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zog bei der Einkommensteuerveranlagung für R keinen Kinderfreibetrag ab, weil das erhaltene Kindergeld für die Kläger steuerlich günstiger sei. Die Einkommensteuer 1996 wurde im angefochtenen Bescheid auf 1 551 DM festgesetzt.

Die Kläger haben nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, mit der sie geltend machten, sie hätten für R Kindergeld nur bis einschließlich August 1996 erhalten, obwohl sich R während des ganzen Jahres 1996 in Berufsausbildung befunden habe. Für die Monate September bis Dezember müsse daher ein Kinderfreibetrag von monatlich 522 DM (insgesamt 2 088 DM) abgezogen werden.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 874 veröffentlicht.