BFH - Urteil vom 15.02.1966
I 112/63
Normen:
EStG (1957) § 10d; KStDV § 15; KStG § 6 Abs. 1 S. 1;

BFH - Urteil vom 15.02.1966 (I 112/63) - DRsp Nr. 1998/16912

BFH, Urteil vom 15.02.1966 - Aktenzeichen I 112/63

DRsp Nr. 1998/16912

»Fallen alle Geschäftsgrundlagen einer GmbH fort, so daß sie nur noch eine abwicklungs- und löschungsreife Gesellschaft darstellt, und werden diese nach Übernahme der Gesellschafteranteile durch neue Gesellschafter vollkommen neu gestaltet, so besteht nach dem Sinn des auch auf die Körperschaftsteuer anwendbaren § 10d EStG trotz formaler Gleichheit der zivilrechtlichen Persönlichkeit die zur Geltendmachung des Verlustabzugs erforderliche Personengleichheit nicht.«

Normenkette:

EStG (1957) § 10d; KStDV § 15; KStG § 6 Abs. 1 S. 1;

I.

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) wurde im Jahre 1947 unter der Firma S.D.-GmbH mit Sitz in K gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Herren-, Damen-, Knaben- und Kinderbekleidung. Einzelhandel mit diesen Artikeln sowie der Verkauf von Herren- und Damenoberstoffen. Im August 1948 wurde die Firmenänderung in M. u. Co. GmbH beschlossen. Im Dezember 1949 erhöhte die Stpfl. ihr Stammkapital von 200.000 DM auf 300.000 DM. Ihre DMEB enthielt ein Kapitalentwertungskonto von 60.000 DM.