BFH - Urteil vom 15.02.2005
IX R 54/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4464/99

BFH - Urteil vom 15.02.2005 (IX R 54/03) - DRsp Nr. 2005/6610

BFH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen IX R 54/03

DRsp Nr. 2005/6610

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist Eigentümerin einer Ferienwohnung in X. Die Verwaltung und Vermietung ließ sie durch eine Vermittlungsfirma vornehmen.

Die Klägerin machte für die Ferienwohnung im Streitjahr (1997) einen Verlust aus Gewerbetrieb geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Ferienwohnung nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet worden sei.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem (mit dem Leitsatz in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1698 veröffentlichten) Urteil u.a. aus, die Wohnung sei zwar ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei deshalb grundsätzlich ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies schließe aber nicht aus, sie in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu überprüfen. Ein solcher sei im Streitfall gegeben, weil über einen längeren Zeitraum (von mehr als fünf Jahren) die vereinnahmten Mieten noch nicht einmal die laufenden Bewirtschaftungskosten der Ferienwohnung deckten.