BFH - Urteil vom 15.03.1994
IX R 45/91
Normen:
EStG § 2, § 4 Abs. 1, § 9, § 13, § 21, § 24 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BFHE 175, 19
DStZ 1994, 667
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 15.03.1994 (IX R 45/91) - DRsp Nr. 1995/1162

BFH, Urteil vom 15.03.1994 - Aktenzeichen IX R 45/91

DRsp Nr. 1995/1162

»Erhält ein Landwirt für die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen zum Abbau von Bodenschätzen neben einem Förderzins eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Flächen, gehört die Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Flächen im Betriebsvermögen bleiben.«

Normenkette:

EStG § 2, § 4 Abs. 1, § 9, § 13, § 21, § 24 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie unterhalten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihren Gewinn ermittelten sie zunächst nach Durchschnittssätzen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes - EStG -); zum 1. Juli 1981 gingen sie zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über.

1977 verpachteten sie 11,74 ha an ein Ziegelwerk zur Lehmausbeute. Als Gegenleistung erhielten sie für den Zeitraum, in dem sie die verpachteten Grundstücksflächen nicht landwirtschaftlich nutzen konnten, eine Entschädigung von jährlich 1 500 DM je Tagwerk (Oberflächenentschädigung) und außerdem einen Förderzins von 0,50 DM je cbm des abgebauten Lehms. Ferner verpflichtete sich der Pächter, die ausgebeuteten Flächen nach Ende des Abbaus so zu rekultivieren, daß sie zur landwirtschaftlichen Nutzung wieder geeignet sind.