Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für 1974 in den Herstellungskosten von vier Ferienwohnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, und zwar für Wohnung Nr. 12 3 770 DM Wohnung Nr. 26 4 535 DM Wohnung Nr. 27 3 770 DM Wohnung Nr. 28 3 770 DM.
Sie vermietete die Wohnungen seit dem 1. Februar 1975, verzichtete auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze und optierte zur Regelbesteuerung. Die Wohnungen wurden am 30. Juni 1977 und am 15. Juli 1977 veräußert bzw. zwangsversteigert.
Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung berichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den 1974 vorgenommenen Vorsteuerabzug in Höhe von 11.982,57 DM und setzte mit Bescheid vom 24. Januar 1980 die Umsatzsteuer für 1977 auf 5.636 DM fest. Im Einspruchsverfahren widerrief die Klägerin für das Streitjahr 1977 ihren Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze. Nachdem das FA sie auf die Verböserung hingewiesen hatte, erhöhte es in der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1986 die Umsatzsteuer für 1977 auf 12.808 DM.
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