BFH - Urteil vom 15.03.1995 (I R 14/94) - DRsp Nr. 1995/5490
BFH, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen I R 14/94
DRsp Nr. 1995/5490
»1. Es wird daran festgehalten, daß nach § 18 Abs. 1AStG die nach § 7 Abs. 1AStG steuerpflichtigen Einkünfte, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren bzw. nach § 12 Abs. 1AStG anrechenbaren Steuern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach § 11 Abs. 1AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile festzustellen sind.2. Der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag sind nur rechnerisch zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.3. Für jede Besteuerungsgrundlage ist § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beachten.4. Die Feststellung, ob eine ausländische Steuer betrieblichen Charakter hat oder nur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbar ist, hat das FG zu treffen (§ 155FGO i.V.m. § 293ZPO).5. Aufwendungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz sind nicht bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zu berücksichtigen. Sie können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.«