BFH - Urteil vom 15.03.1995
I R 14/94
Normen:
AStG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1282
BFHE 177, 263
BStBl II 1995, 502
DB 1995, 2051
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 15.03.1995 (I R 14/94) - DRsp Nr. 1995/5490

BFH, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen I R 14/94

DRsp Nr. 1995/5490

»1. Es wird daran festgehalten, daß nach § 18 Abs. 1 AStG die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren bzw. nach § 12 Abs. 1 AStG anrechenbaren Steuern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile festzustellen sind. 2. Der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag sind nur rechnerisch zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen. 3. Für jede Besteuerungsgrundlage ist § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beachten. 4. Die Feststellung, ob eine ausländische Steuer betrieblichen Charakter hat oder nur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbar ist, hat das FG zu treffen (§ 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO). 5. Aufwendungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz sind nicht bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zu berücksichtigen. Sie können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.«

Normenkette:

AStG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe: