BFH - Urteil vom 15.03.1995
I R 46/94
Normen:
AO (1977) § 160 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 99
BStBl II 1996, 51
DB 1995, 2347
DStZ 1996, 61
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 15.03.1995 (I R 46/94) - DRsp Nr. 1995/10286

BFH, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen I R 46/94

DRsp Nr. 1995/10286

»1. Ein in einem Dienstverhältnis beschäftigter Arzt ist nur dann i.S. des § 160 AO 1977 als Empfänger ordnungsgemäß benannt, wenn seine Wohnanschrift angegeben wird. 2. Auch wenn der --nicht benannte-- Empfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann die an ihn geleistete Zahlung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden, wenn der Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Gewinns gemäß § 160 AO 1977 zu versagen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 160 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) produziert und vertreibt u.a. pharmazeutische Produkte. Im Streitjahr 1987 zahlte sie ca. 11,7 Mio DM an selbständig tätige und in Kliniken angestellte Ärzte als Honorar für die klinische Prüfung von Arzneimitteln und andere Arbeiten (z.B. Kongreßberichte, Referate). Anläßlich einer 1977 durchgeführten Betriebsprüfung war der Klägerin aufgegeben worden, bei den Honorarzahlungen an angestellte Klinikärzte künftig auch die Privatanschrift dieser Ärzte zu vermerken.