I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) produziert und vertreibt u.a. pharmazeutische Produkte. Im Streitjahr 1987 zahlte sie ca. 11,7 Mio DM an selbständig tätige und in Kliniken angestellte Ärzte als Honorar für die klinische Prüfung von Arzneimitteln und andere Arbeiten (z.B. Kongreßberichte, Referate). Anläßlich einer 1977 durchgeführten Betriebsprüfung war der Klägerin aufgegeben worden, bei den Honorarzahlungen an angestellte Klinikärzte künftig auch die Privatanschrift dieser Ärzte zu vermerken.
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