Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in Brandenburg ansässige GmbH, die aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) hervorgegangen ist, befaßt sich mit der Milchproduktion. Die LPG beantragte für das Jahr 1991 für 96 Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) und für andere bewegliche Wirtschaftsgüter die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG 1991). Die Kosten für die Erzeugung und Aufzucht der Tiere gab die LPG in Höhe von jeweils 2458,96 DM an. In dieser Summe ist der Wert des einzelnen Kalbes (der späteren Färse) bei seiner Geburt mit einem Betrag von 380 DM enthalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte die Herstellungskosten der Färsen jeweils um diesen Betrag. Im anschließenden Einspruchsverfahren ermittelte die Klägerin die vor der Geburt angefallenen Erzeugungskosten wie folgt:
Besamung und Brunstkontrolle 91,00 DM