Die im Mai 1990 im früheren Ostteil Berlins gegründete Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) war in der zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 bei der Errichtung von Industrieanlagen in der damaligen UdSSR tätig; sie setzte insoweit die Aktivitäten eines früheren Unternehmens fort, das dieses Geschäftsfeld in die Klägerin eingebracht hatte. Streitig ist, ob der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Klägerin zu Recht für Lohnsteuer auf tarifvertragliche Monteurgrundbeträge in Anspruch nimmt, die diese an in der UdSSR beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt hat, oder ob es sich dabei um steuerfreie Lohnteile i.S. von §
In der ersten Jahreshälfte des Jahres 1990 erhielten die Arbeitnehmer, die auf der Baustelle in der UdSSR Montagearbeiten durchführten, einen steuerfreien sog. Trassenzuschlag, steuerfreie Erschwerniszuschläge und Treueprämien sowie ein Tagegeld.
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