BFH - Urteil vom 15.05.2002
VI R 30/01
Normen:
EStG § 53 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 987
BFHE 199, 238
BStBl II 2003, 130
DB 2002, 1419
DStR 2002, 1043
FamRZ 2002, 1558
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 15.05.2002 (VI R 30/01) - DRsp Nr. 2002/7426

BFH, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen VI R 30/01 - Aktenzeichen VI R 31/01

DRsp Nr. 2002/7426

»Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG ist auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen.«

Normenkette:

EStG § 53 S. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie haben zwei Kinder, die im August 1988 und im Oktober 1989 geboren wurden. Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1988 und 1989 wurden den Klägern entsprechend der damaligen Gesetzeslage für 1988 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2 484 DM und für 1989 zwei Kinderfreibeträge in Höhe von zusammen 4 968 DM gewährt. Der Grenzsteuersatz der Kläger betrug in beiden Streitjahren lediglich 22 v.H.

Mit ihren Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 begehrten die Kläger u.a., höhere Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) setzte die Verfahren mehrfach aus. Mit Urteilen vom 14. Juni 2000 gab es den Klagen insoweit statt, als den Klägern jeweils ein Abzugsbetrag nach § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552) zugesprochen wurde. Im Übrigen wies das FG die Klagen ab.