BFH - Urteil vom 15.07.1987
I R 280/81
Normen:
KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 151, 27
BStBl II 1988, 75
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 15.07.1987 (I R 280/81) - DRsp Nr. 1996/12712

BFH, Urteil vom 15.07.1987 - Aktenzeichen I R 280/81

DRsp Nr. 1996/12712

»1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 KStG (1968) (§ 10 Nr. 1 KStG (1977)) greift nicht ein, soweit sich die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gleichzeitig als gewerbliche Tätigkeit darstellt. 2. Der durch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedingte Verlust der Steuerbefreiung hat bei einem Verein der Fußball-Bundesliga nicht zwingend die Steuerbarkeit seiner gesamten Tätigkeit zur Folge.«

Normenkette:

KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die körperliche Ertüchtigung und sittliche Weiterbildung seiner Mitglieder durch Ausübung von Sport bezweckt. Er war in den Streitjahren (1967 bis 1972) wegen Fehlens der nach § 4 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung (GemVO) für steuerbegünstigte Körperschaften vorgeschriebenen Satzungsregelung über die Gewinn- und Vermögensverwendung nicht als gemeinnützig anerkannt. Der Kläger führt Fußballveranstaltungen unter Einsatz von Lizenzspielern nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes durch. Neben der Lizenzspielermannschaft unterhält er weitere Abteilungen, die nach Amateurgrundsätzen betrieben werden.