I.
Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm mit seinem Personenkraftwagen (Pkw) an Motorsportveranstaltungen teil. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts (FG) vermietete er Werbeflächen an seinem Fahrzeug. Hieraus erzielte er im Streitjahr (1982) Einnahmen von 6.746,20 DM (5.970 DM + 776,10 DM Umsatzsteuer). Als Vorsteuer machte er in seiner Umsatzsteuererklärung 6.512,72 DM geltend. Diese beruhte überwiegend auf allgemeinen Fahrzeugkosten sowie Kosten der Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen.
Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte sich auf den Standpunkt, daß die mit der Vorsteuer belasteten Leistungen größtenteils nicht für das Unternehmen des Klägers erbracht worden seien. Die für das Unternehmen erbrachten Leistungen schätzte er auf 1.000 DM (einschließlich 115,04 DM Umsatzsteuer).
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