I. Die Klägerin, eine Bank, der an einem Grundstück Grundschulden zustanden, gab in der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks am 10. April 1984 mit 200.000 DM das Meistgebot ab. Rechte Dritter blieben nicht bestehen. Mit Ansprüchen in Höhe von mehr als 220.000 DM fiel die Klägerin aus. Der Wert des Grundstücks war gemäß § 74a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) auf 390.000 DM festgesetzt worden.
Das beklagte Finanzamt (FA) rechnete zur Gegenleistung nicht nur das Meistgebot, sondern auch den Teil der ausgefallenen Forderungen, in deren Höhe die Klägerin gemäß § 114a ZVG als befriedigt galt und gelangte so zu einer Gesamtgegenleistung in Höhe von 273.000 DM.
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