BFH - Urteil vom 16.02.1990
III B 90/88
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1194
BB 1990, 1537
BFHE 160, 364
BStBl II 1990, 794
CR 1990, 525
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 16.02.1990 (III B 90/88) - DRsp Nr. 1996/13560

BFH, Urteil vom 16.02.1990 - Aktenzeichen III B 90/88

DRsp Nr. 1996/13560

»1. Gegenstände im Sinne des BGB sind nur dann selbständige Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern, von greifbarem längerfristigem Nutzen sind und vor allem selbständig bewertet werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, handelt es sich lediglich um unselbständige Bestandteile anderer Wirtschaftsgüter. 2. Sind Systemprogramme unter Zugrundelegung des sog. Bundling keiner besonderen Bewertung zugänglich, kann für sie zusammen mit der Hardware Investitionszulage nach § 19 BerlinFG gewährt werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) schaffte im Jahre 1980 zum Gesamtpreis von 205.000 DM ein sog. Laborsystem an. Bei diesem "System" handelte es sich um eine komplette EDV-Anlage. Es umfaßte neben der Hardware (wie Prozeßrechner, Datensichtgeräten, Zeilendrucker, etc.) auch drei "Wechselplatten" und zwei "Systemplatten". Die auf den "Systemplatten" gespeicherte Software diente sowohl der Steuerung des Betriebssystems als auch des Arbeitsablaufs. Die Software allein hatte die Herstellerin bis dahin noch in keinem Fall zum Kauf angeboten.