I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) schaffte im Jahre 1980 zum Gesamtpreis von 205.000 DM ein sog. Laborsystem an. Bei diesem "System" handelte es sich um eine komplette EDV-Anlage. Es umfaßte neben der Hardware (wie Prozeßrechner, Datensichtgeräten, Zeilendrucker, etc.) auch drei "Wechselplatten" und zwei "Systemplatten". Die auf den "Systemplatten" gespeicherte Software diente sowohl der Steuerung des Betriebssystems als auch des Arbeitsablaufs. Die Software allein hatte die Herstellerin bis dahin noch in keinem Fall zum Kauf angeboten.
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