BFH - Urteil vom 16.02.1990
III R 21/86
Normen:
EStG (1975, folgende Jahre) § 4 Abs. 5 Nr. 2, Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1194
BB 1990, 1249
BFHE 160, 166
BStBl II 1990, 575
NJW 1990, 2773
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 16.02.1990 (III R 21/86) - DRsp Nr. 1996/13511

BFH, Urteil vom 16.02.1990 - Aktenzeichen III R 21/86

DRsp Nr. 1996/13511

»1. Eine Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. 2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten. 3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variete-, Striptease- und anderen Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Nullverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG (1975, folgende Jahre) § 4 Abs. 5 Nr. 2, Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.