I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten im Jahre 1979 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Streitjahr 1980 gestellt, und zwar u.a. wegen Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes der Ehefrau. In diesem Antrag hatten sie das Geburtsdatum des Sohnes zutreffend mit dem 31. März 1968 vermerkt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte daraufhin auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen, der u.a. 4.200 DM nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) umfaßte. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 hatte der Kläger die Anlage
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