BFH - Urteil vom 16.03.1994
I R 146/93
Normen:
DBStÄndG § 9 Abs. 1; DMBilG § 51, § 53; VWWSU Art. 1, Art. 2, Art. 5 ff.;
Fundstellen:
BFHE 175, 22
BStBl II 1994, 941
Vorinstanzen:
FG Leipzig,

BFH - Urteil vom 16.03.1994 (I R 146/93) - DRsp Nr. 1995/1160

BFH, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen I R 146/93

DRsp Nr. 1995/1160

»1. In Mark ausgewiesene Gewinne, die ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet im 1.Halbjahr 1990 erzielte, gehen in voller Höhe in den in Deutscher Mark auszuweisenden Gewinn des Veranlagungszeitraums 1990 ein. 2. Einem Kommissionshändler, der nach Kündigung des Kommissionshandelsvertrags seinen Betrieb fortführt, steht der Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG nicht zu. 3. Die nach § 3 Abs. 2 StÄndG DDR gebildete Rücklage ist auch bei der Gewerbeertragsermittlung zu berücksichtigen (Anschluß an das Urteil des XI. Senats vom 15. März 1994 XI R 10/93).«

Normenkette:

DBStÄndG § 9 Abs. 1; DMBilG § 51, § 53; VWWSU Art. 1, Art. 2, Art. 5 ff.;

Gründe:

I. Der in Sachsen wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß 1970 mit einem HO-Kreisbetrieb einen Kommissionshandelsvertrag zum Betrieb einer Gaststätte. Er war Inhaber einer entsprechenden Gewerbegenehmigung. Der Kommissionshandelsvertrag war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entsprechend der Verordnung über die Tätigkeit privater Einzelhändler und Gastwirte als Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels vom 26. Mai 1966 (GBl. DDR II 1966, 429) - KHVO - wie folgt ausgestaltet: