BFH - Urteil vom 16.03.1995 (V R 128/92) - DRsp Nr. 1995/6283
BFH, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen V R 128/92
DRsp Nr. 1995/6283
»1. Bei Reiseleistungen ist den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich auch umsatzsteuerrechtlich zu folgen, wenn sie erfüllt worden sind und wenn die für das Umsatzsteuerrecht maßgebende tatsächliche Leistungshandlung keine eigenständige Beurteilung erfordert. Der Empfänger von Reiseleistungen braucht die Reise nicht selbst anzutreten.2. Wendet ein Hersteller bei einem Verkaufswettbewerb ausgelobte Reiseleistungen seinen Vertragshändlern unter der Auflage zu, die Reisen bestimmten Arbeitnehmern zu gewähren, so kann der Händler steuerbare Reiseleistungen an seine Arbeitnehmer ausführen.3. Wendet der Hersteller Reiseleistungen unmittelbar Arbeitnehmern seiner Vertragshändler zu, so erbringt der Vertragshändler insoweit keine steuerbaren Leistungen an seine Arbeitnehmer.«
Normenkette:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit.b, § 25 ;
Gründe:
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