BFH - Urteil vom 16.05.2002
III R 44/98

BFH - Urteil vom 16.05.2002 (III R 44/98) - DRsp Nr. 2003/1353

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen III R 44/98

DRsp Nr. 2003/1353

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Jahr 1988 zusammen mit den Eheleuten A Gesellschafter der Z-GmbH, an der seine Tochter mit 10 000 DM und deren Ehemann mit 30 000 DM atypisch still beteiligt waren. Durch Verträge vom 30. Dezember 1988 wurden die stillen Gesellschaften mit Wirkung zum 1. Januar 1989 aufgehoben und den stillen Gesellschaftern unter Verzicht auf die Errechnung ihres Abfindungsguthabens neben ihren Einlagen von 40 000 DM eine Abfindung für ihre Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens von insgesamt 110 000 DM gewährt.

Mit notarieller Urkunde vom 13. Februar 1989 traten die Eheleute A ihre Anteile an der Z-GmbH (insgesamt 25 % des Stammkapitals von 130 000 DM) mit Wirkung zum 1. Januar 1989 zu einem Preis in Höhe von 260 000 DM an den Kläger ab, der dadurch Alleingesellschafter der Z-GmbH wurde. Durch Gesellschafterbeschluss vom 13. Februar 1989 wurde die Z-GmbH rückwirkend zum 2. Januar 1989 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1969) in der Weise umgewandelt, dass das Vermögen der Z-GmbH unter Ausschluss der Abwicklung auf den Kläger überging, der den Betrieb als Einzelunternehmen fortführte.