BFH - Urteil vom 16.05.2002
III R 45/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; UmwStG (1977) § 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 254
BStBl II 2003, 10
DB 2002, 2411
DStR 2002, 1945
NZG 2003, 45
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 290/96

BFH - Urteil vom 16.05.2002 (III R 45/98) - DRsp Nr. 2002/16219

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen III R 45/98

DRsp Nr. 2002/16219

»Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil außer Ansatz.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; UmwStG (1977) § 3 S. 1 ;

Gründe: