I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bewohnten bis zum 25. August 1991 eine Eigentumswohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers. Anfang 1990 wurde diesem zum 1. Januar 1991 eine Stellung im Stammhaus seiner Firma übertragen. Im April 1990 kaufte er ein vermietetes, etwa 15 Autominuten vom Stammhaus entferntes Einfamilienhaus in B. Die Vermietung endete im Dezember 1990; ein weiterer Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von 289 223 DM wurde in voller Höhe fremdfinanziert.
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