I.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Januar 1984 gründete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen mit der B-GmbH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft war die Bebauung, Vermietung und Verpachtung eines bestimmten Grundstücks. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Gründungsgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 50 v.H. beteiligt. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters sollte sich dessen Abfindungsguthaben entsprechend dieser Beteiligung am Gesellschaftsvermögen errechnen.
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