BFH - Urteil vom 17.01.1991
IV R 132/85
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1984
BB 1991, 968
BFHE 163, 449
BStBl II 1991, 607
NJW 1991, 1848
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.01.1991 (IV R 132/85) - DRsp Nr. 1996/10934

BFH, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen IV R 132/85

DRsp Nr. 1996/10934

»Schaltet ein Steuerberater beim Erwerb einer für den Einsatz in seiner Kanzlei bestimmten EDV-Anlage mit Anwendersoftware ein minderjähriges, einkommens- und vermögensloses Kind als Käufer vor, von dem er die EDV-Anlage mietet, liegt eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO 1977 vor.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein selbständig tätiger Steuerberater. Im Streitjahr 1978 ging aus der Ehe mit der mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau die Tochter V hervor. Sie wurde am 1. März 1978 geboren.

Am 26. Mai dieses Jahres richtete die Büroorganisationsfirma B an die Tochter V ein als Auftragsbestätigung bezeichnetes Schreiben. Mit ihm bestätigte die Fa. B den Kaufantrag vom 20. Mai 1978 über ein Olivetti-DATEV- Erfassungssystem DES I zum Preise von 12.200 DM und über Software (Datenerfassungsprogramm, Fibu, Lohn, BMM, LEA, Anlage, ASP, BIS- Dienstprogramm zuzüglich Programmpaket interne Kanzleiarbeiten) zum Preise von 525 DM, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Einarbeitung des Käufers durch geschultes Personal sollte kostenlos sein. Es wurde eine halbjährige Garantie erteilt. Der Kaufpreis war innerhalb zehn Tagen mit 3 % Skonto fällig.