BFH - Urteil vom 17.01.2002
IV R 51/00
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1132
BFH/NV 2002, 871
BFHE 198, 120
BStBl II 2002, 873
DB 2002, 1088
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.01.2002 (IV R 51/00) - DRsp Nr. 2002/7319

BFH, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen IV R 51/00

DRsp Nr. 2002/7319

»Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrt ist und die Anteile an der Personengesellschaft in das Deckungsstockverzeichnis aufgenommen worden sind.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die L-Lebensversicherung AG (L) und eine Bau- und Grundstücksverwaltungs-GmbH sind. Beide Gesellschafter sind 100-prozentige Töchter der A-Holding AG. Die Klägerin verfügt über zahlreiche Grundstücke, die von den Gesellschaftern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden sind.

Die Einbringung der Grundstücke war vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) widerruflich unter Auflagen gestattet worden. Alle eingebrachten und noch einzubringenden Grundstücke mussten deckungsstockfähig sein und im Grundbuch zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders gesperrt werden. Auch die Anteile der L an der Klägerin waren zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders zu sperren. Die L musste über die Grundstücke so zügig verfügen können wie über eigenes Vermögen.