BFH - Urteil vom 17.01.2002
IV R 52/00

BFH - Urteil vom 17.01.2002 (IV R 52/00) - DRsp Nr. 2002/9379

BFH, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen IV R 52/00

DRsp Nr. 2002/9379

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die L-Lebensversicherung AG (L) und die V-AG sind. Beide Gesellschafterinnen sind 100-prozentige Töchter der A-Holding AG. Das Gesellschaftsvermögen der Klägerin besteht vornehmlich aus dem Grundstück S-Straße in X sowie aus Kapitalforderungen. Das Gebäude wurde im Streitjahr (1989) teils zu Wohnzwecken, teils zur gewerblichen Nutzung vermietet. Im Juni jenes Jahres hatten die heutigen Gesellschafterinnen die Anteile an der Klägerin erworben.

Im Oktober 1989 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) geändert. Wesentliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung sollten danach der Abstimmung mit dem BAV bedürfen. Grundstücke durften nur mit Zustimmung der L erworben oder veräußert werden, die ihrerseits die Grundsätze des BAV zu beachten hatte. Über ihre Gesellschaftsanteile durfte die L nur mit Zustimmung des Deckungsstock-Treuhänders verfügen. Wegen der Auflagen des BAV wurde im Grundbuch ein Sperrvermerk zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders eingetragen.