BFH - Urteil vom 17.02.1994 (VIII R 30/92) - DRsp Nr. 1995/1173
BFH, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen VIII R 30/92
DRsp Nr. 1995/1173
»Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 StrbEG, wonach die Wirkungen der strafbefreienden Erklärung auch dann eintreten, wenn die Erklärung n a c h dem 13. Oktober 1987 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes - am 3. August 1988 - abgegeben wird, läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß strafbefreiende Erklärungen bereits v o r dem 13. Oktober 1987 möglich waren. Das gilt auch für eine Berichtigung (§ 153AO 1977), die nach Abgabe der unvollständigen Einkommensteuererklärung für 1986 auf Rückfrage des FA noch vor dem 13. Oktober 1987 hinsichtlich bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte nicht nur aus dem Jahre 1986, sondern auch aus den Veranlagungszeiträumen bis 1985 erklärt wird.«