I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Jahren 1983 bis 1986 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, für das am 18. Januar 1982 der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden war.
Die Kläger nutzten die 128 qm große Hauptwohnung selbst. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 1983 bis 1986 erklärten sie ab dem 1. Juli 1983 Mieteinnahmen für eine Einliegerwohnung und errechneten durch Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Haupt- und Einliegerwohnung Werbungskostenüberschüsse.
Nach einer Prüfung Anfang 1987 durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß die Einliegerwohnung in den Streitjahren nicht steuerlich wirksam vermietet gewesen sei. Er ermittelte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in dem streitigen Zeitraum nach §
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