I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Herstellung von Bauteilen. Am 4. Dezember 1995 zerstörte ein Brand ein Fabrikationsgebäude; hierfür erhielt die Klägerin Versicherungsleistungen. In ihre Bilanz zum 31. Dezember 1995 stellte die Klägerin eine unter den Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesene Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 7 188 241 DM nach Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (
In der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1996 führte die Klägerin die Rücklage in voller Höhe unter den Schuldposten und Abrechnungen auf und ermittelte ein Betriebsvermögen in Höhe von 1 353 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 durch Bescheid vom 23. April 1998 auf 8 541 000 DM fest und ließ die Rücklage für Ersatzbeschaffung als Schuldposten unberücksichtigt.
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