I. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Prozeßvertreter (P.) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in dessen Namen Klage gegen den --u.a. hinsichtlich des Kinderfreibetrags vorläufigen-- Einkommensteuerbescheid 1991 mit dem Begehren, pro Kind einen hälftigen Kinderfreibetrag von 1 800 DM zu gewähren und bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 200 DM zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung verwies P. auf die "bereits in Sachen Klage 1990/92" vorgelegte Vollmachtsurkunde.
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