BFH - Urteil vom 17.05.2006
VIII R 21/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1839
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5152/03

BFH - Urteil vom 17.05.2006 (VIII R 21/04) - DRsp Nr. 2006/22562

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII R 21/04

DRsp Nr. 2006/22562

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete bei der zuständigen Stadtverwaltung mit Wirkung zum 1. Juli 1976 ein Gewerbe "Teppichreinigungen" an. In der Folgezeit nahm sie weitere An- bzw. Ummeldungen vor. Am 9. Februar 1987 meldete sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 neben der weiterhin ausgeübten Textilreinigung eine Handelsvertretung an. Am 8. Januar 1992 meldete sie das Gewerbe ab. Das Unternehmen firmierte u.a. unter der Bezeichnung "X Teppich + Polster Meisterreinigung". Auf entsprechenden Briefbögen wurden die Rechnungen ausgestellt sowie der Schriftverkehr mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geführt. Die Schreiben waren jeweils vom Ehemann der Klägerin, dem Kläger und Beteiligten (Beteiligter), unterschrieben. Maschinenschriftlich war unter den Schreiben bzw. in den Rechnungen der Name des Unternehmens sowie der Zusatz "Inh. Frau X" gesetzt. Inhaberin des Kontos, das im Briefbogen angegeben war, war die Klägerin. Der Beteiligte war ebenfalls berechtigt, über dieses Konto zu verfügen.

Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters der Veranlagungsstelle vom 9. September 1985 hatte die Klägerin erklärt, dass der Betrieb "Teppichreinigung" nur "pro forma" auf ihren Namen laufe; das Gewerbe sei ausschließlich von ihrem Ehemann ausgeübt worden.